Konsenserwirkung bei der Behörde

by admin on 17. September 2015 Kommentare deaktiviert für Konsenserwirkung bei der Behörde

Behördenkonsens – was ist das? Nur ein baubewilligtes Gebäude kann gebaut, bewohnt oder auch parifiziert und verkauft werden. Ist das Gebäude errichtet, erfolgt eine Meldung an die Behörde, die im Anschluss feststellt,ob eine „konsensgemäße“ Ausführung vorliegt.

Eine Fertigstellungsanzeige gilt als Bestätigung, dass das Bauvorhaben bewilligungsgemäß und im Einklang mit den Bauvorschriften ausgeführt wurde. Verwaltungsrechtlich ist angeordnet, dass das Bauwerk oder die Anlage vor Erstattung einer vollständigen Fertigstellungsanzeige etc. nicht benützt werden darf.

Wenn bei der Bauausführung Abweichungen von der Baubewilligung auftreten, die (noch) nicht bewilligt sind, kann demnach eine konsensgemäße Ausführung nicht bestätigt und somit eine Fertigstellungsanzeige, Vollendungsmeldung, etc (noch) nicht abgegeben werden.

Folglich dürften die errichteten Bauwerke oder Anlagen – zumindest vorerst (mangels Behördenkonsenses) – auch nicht benützt werden.

Weitere Informationen zu „Was ist barrierefreies Bauen?“ finden Sie hier.

Quelle: Recht am Bau

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